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   BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53   

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https://dejure.org/1953,529
BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53 (https://dejure.org/1953,529)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1953 - 2 StR 220/53 (https://dejure.org/1953,529)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1953 - 2 StR 220/53 (https://dejure.org/1953,529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 378
  • NJW 1954, 889
  • MDR 1954, 436
  • JR 1954, 229
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.10.1953 - 4 StR 112/53
    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Es genügt auch, dass der Geschäftsinhaber von vornherein den Willen hat, alle von seinem Vertreter erworbenen Sachen - auch wenn sie aus einer Straftat herrühren - seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen; in diesem Falle bringt er die Sachen schon im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne dass er vom einzelnen Kauf zu wissen braucht (RGSt 59, 205 und BGHSt 5, 47).
  • RG, 19.06.1923 - IV 178/23

    Zur Auslegung des § 291 StGB. und zur Frage der Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Als "Ansichbringen" im Sinne des § 259 StGB genügt es zwar, dass der Täter die auf sein Lager genommenen Sachen hinterher sieht und den Ankauf billigt (RGSt 57, 337).
  • BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52
    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Aus demselben Grunde ist Gesetzeskonkurrenz für den Anstifter angenommen, der bei Bestimmung des Diebes bereits die Absicht hatte, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, selbst wenn die Hehlerei gewerbsmässig geschah (BGHSt 2, 315; 4, 41).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Er wird regelmässig zum Ankauf oder zum "Ansichbringen" einen neuen Vorsatz fassen, auf Grund dessen er erst die eigene Beziehung zur Sache herstellt Selbst der Mittäter am Diebstahl, der nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines neuen Vorsatzes die einem anderen Mittäter zugeteilte Sache an sich bringt, kann nochmals wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft werden (BGHSt 3, 191).
  • BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52
    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Aus demselben Grunde ist Gesetzeskonkurrenz für den Anstifter angenommen, der bei Bestimmung des Diebes bereits die Absicht hatte, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, selbst wenn die Hehlerei gewerbsmässig geschah (BGHSt 2, 315; 4, 41).
  • BGH, 28.04.1953 - 2 StR 825/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 28. April 1953 (2 StR 825/52) in Form eines Hinweises ausgeführt, dass die Beihilfe zum Diebstahl (durch Hingabe von Steigeisen zur Durchführung eines Kabeldiebstahls und Lieferung von Säcken zum Abtransport) nicht noch als Hehlerei bestraft werden dürfe, wenn der Gehilfe von vornherein zur Abnahme des Diebesgutes bereit war; eine nähere Begründung ist dafür nicht gegeben.
  • BGH, 05.05.1953 - 2 StR 48/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Ebenso verweist das Urteil vom 5. Mai 1953 (2 StR 48/53) nur auf das Urteil des 4. Senats vom 19. März 1953.
  • BGH, 19.03.1953 - 4 StR 695/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Der 4. Senat (Urteil vom 19. März 1953 - 4 StR 695/52 -) hat eine Verurteilung wegen Hehlerei neben Beihilfe an der Vortat für unzulässig erklärt, doch lag der Fall anders.
  • RG, 01.07.1901 - 2234/01

    Kann der Mitthäter bei einem Diebstahle in Bezug auf eine dabei gestohlene Sache

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Zwar kann der Dieb nicht gleichzeitig wegen Hehlerei bestraft werden; denn beim Diebstahl wird die Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht bestraft, so dass die Verwirklichung der Zueignungsabsicht straflose Nachtat ist; es liegt Gesetzeskonkurrenz vor, Dasselbe muss für den Mittäter am Diebstahl gelten (RGSt 34, 304; 73, 322).
  • RG, 27.06.1917 - V 430/17

    1. Brotkarten und -marken als Gegenstand von Diebstahl und Hehlerei. Zum Wesen

    Auszug aus BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53
    Die Wertlosigkeit einer Sache steht der Annahme eines Diebstahls entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen (RGSt 51, 97); sie kann allerdings ein Anzeichen für die Eigentumsaufgabe sein oder einen entsprechenden Irrtum des Täters begründen.
  • RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39

    Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem

  • BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19

    Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Diebstahls nach Entnahme von

    Auf einen objektiv messbaren Substanzwert oder auf eine wirtschaftliche Interessenverletzung kommt es im Rahmen des § 242 StGB nicht an (vgl. RG, Urteil vom 3. Januar 1911 - V 836/10 -, RGSt 44, 207 ; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1953 - 2 StR 220/53 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77 -, juris, Rn. 14, 16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I -, juris, Rn. 13; Hoyer, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 242 StGB, Rn. 7).
  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Das ist ausgesprochen für Fälle der Anstiftung zur Vortat in den Urteilen 2 StR 185/52 vom 6. Mai 1952 (= BGHSt 2, 315) bei einfacher Hehlerei, 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953 (= BGHSt 4, 41) und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1953 bei gewerbsmäßiger Hehlerei, für die Beihilfe in den Urteilen 4 StR 695/52 vom 19. März 1953, 2 StR 825/53 vom 28. April 1953, 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953, 4 StR 721/52 vom 23. Juli 1953 und 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953 (= BGHSt 5, 378).

    Der 2. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 5, 378 den zunächst allgemein ausgesprochenen Rechtssatz für den als Gehilfen an der Vortat teilnehmenden Hehler eingeschränkt.

  • BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59

    Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat

    Soweit die Entscheidung BGHSt 5, 378 eine andere Ansicht vertritt, ist sie durch die von dem Großen Senat entwickelten Grundsätze überholt (BGHSt 7, 136 unten, 144).
  • BGH, 09.02.1966 - 2 StR 476/65

    Bestellung des Vorsitzenden einer Hilfsstrafkammer durch das Präsidium und nicht

    Beihilfe zum Diebstahl kann in Tateinheit mit Hehlerei begangen werden (BGHSt 5, 378; 8, 390) [BGH 20.12.1955 - 5 StR 363/55].
  • BGH, 08.02.1955 - 2 StR 256/54

    Rechtsmittel

    Das hat der Grosse Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durchBeschluss vom 21. Dezember 1954 - GSSt 1/54 -, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, entschieden, Damit ist die frühere zum Teil abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl BGHSt 2, 315; 4, 41 [BGH 27.01.1953 - 2 StR 558/52]; 5, 378) [BGH 12.03.1954 - 1 StR 333/53]aufgegeben worden.
  • BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52

    Rechtsmittel

    Eine Erwerbsabsicht würde hierzu nicht ausreichen, da sie noch nicht als eine unmittelbare auf eine bestimmte Sache gerichtete Zueignungsabsicht aufzufassen ist(Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1953 2 StR 220/53, z. Abdruck bestimmt).
  • BGH, 13.05.1954 - 4 StR 32/54

    Rechtsmittel

    Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob dem Beschwerdeführer die rückfallbegründenden Umstände bekannt waren (RGSt 54, 274 ff; BGH 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953).
  • BGH, 15.01.1954 - 1 StR 346/53

    Begünstigung durch Vereitelung der Strafvollstreckung gegen einen von einem

    In einem solchen Fall hindert die Bestrafung wegen Teilnahme an dem Eigentumsverbrechen nicht die Verurteilung wegen der nachfolgenden Hehlerei (2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953, zum Abdruck bestimmt; 1 StR 300/53 vom 15. Dezember 1953 und 1 StR 437/53 vom 5. Januar 1954, sowie BGHSt 3, 191).
  • BGH, 26.08.1954 - 1 StR 353/53

    Rechtsmittel

    In beiden Fällen ergeben die Urteilsfeststellungen, dass B. schon durch die Beihilfetätigkeit mit Zueignungsabsicht in so unmittelbare Beziehung zu dem Stehlgut getreten ist, dass sein Tatanteil durch die Diebstahlsstrafe (§§ 242, 49 StGB) erfasst wird und die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei daneben aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. BGH 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953).
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